Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


  1. Anwendungsbereich

    1. Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen vorbehaltlich abweichender individueller Vertragsabreden nur auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie finden Anwendung gegenüber Unternehmen (§14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Im Folgenden einheitlich als Kunde bezeichnet). Gleichgültig ist, auf welchem Weg (E-Mail, Internet, Telefon) das Geschäft abgeschlossen wurde. Von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen unseres Kunden erkennen wir nur dann an, wenn wir ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

    2. Unsere Kunden erklären sich durch widerspruchslose Entgegennahme unserer Geschäftsbedingungen mit deren Geltung (auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen) einverstanden.

    3. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich festzuhalten.

    4. Ergänzend zu diesen Geschäftsbedingungen gelten die Handelsbräuche der Druck- und Verpackungsindustrie, sowie der Daten verarbeitenden Industrie.
  2. Angebot, Vertragsschluss

    1. Unsere Angebote sind freibleibend, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

    2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, welches wir innerhalb von 14 Tagen durch Zusendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung annehmen können.
  3. Preise, Preisanpassung, Vorauskasse, Auftragsänderung

    1. Die in unseren Angeboten enthaltenen Preise sind geltend, sofern die zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben.

    2. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Liefertermin mehr als vier Monate liegen. Ändern sich innerhalb dieser Zeit Löhne und/oder Materialkosten, sind wir berechtigt, den Preis in angemessener Höhe zu ändern. Der Kunde ist nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Preiserhöhung 5% überschreitet.

    3. Unsere Preise gelten, wenn im Angebot nicht anders vermerkt, Frei Haus und schließen Kosten für Verpackung, Fracht, Versicherung und Porto mit ein.

    4. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird in unseren Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen gesondert ausgewiesen. Sie ist in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung zu zahlen.

    5. Entsprechend dem Auftragsumfang und der zu bestellenden Materialien sowie notwendiger Vorarbeiten können wir von unserem Kunden eine angemessene Vorauszahlung nach Auftragserteilung verlangen.

    6. Wir sind berechtigt vom Kunden geforderte Änderungen, auch nach Auftragsbestätigung, in Rechnung zu stellen. Das schließt Maschinenstillstände und daraus resultierende Folgekosten mit ein. Gleiches gilt für Probedrucke, Korrekturabzüge, Stanz- und Klebemuster und andere ähnliche Vorarbeiten, die zusätzlich oder durch nur geringfügige Abweichungen zur Vorlage vom Kunden verlangt werden. Vom Kunden gewünschte Konstruktions- und Grafikänderungen dürfen wir, unabhängig davon, ob es zum Auftrag kommt, in Rechnung stellen.

    7. Diese zusätzlichen Leistungen werden gesondert berechnet, sofern sie nicht bereits im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthalten sind.
  4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

    1. Sollten keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden sein, sind unsere Rechnungen binnen 30 Tagen bzw. innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist nach Rechnungsdatum in voller Höhe, ohne Abzug zu begleichen. Maßgebend für die Einhaltung der Zahlungsfrist ist der Eingang des Rechnungsbetrages auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.

    2. Wird das Zahlungsziel überschritten, sind wir berechtigt Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Dem Kunden bleibt es unbenommen, nachzuweisen, dass uns kein bzw. nur ein niedriger Schaden entstanden ist. Im Falle eines Verzuges werden ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung ausgeführt.

    3. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit Gegenansprüchen aufzurechnen, es sein denn, dass diese rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückhaltungsrechts ist er dann befugt, wenn ein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

    4. Ist der Kunde mit der Zahlung unserer Rechnung im Verzug, sind wir berechtigt ein Zurückbehaltungsrecht an den vom Kunden gelieferten Rohmaterialien und anderen Gegenständen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus dem Geschäft geltend zu machen. Als Verkäufer sind wir solange nicht verpflichtet den Vertrag zu erfüllen, wie der Käufer seinen Pflichten auch aus anderen Verträgen mit uns nicht vereinbarungsgemäß nachkommt, insbesondere fällige Rechnungen nicht bezahlt.

    5. Die Annahme von Wechsel und Schecks liegt in unserem Ermessen und erfolgt nur erfüllungshalber. Wechsel müssen diskontfähig und versteuert sein. Der Kunde trägt die Kosten der Diskontierung und Einziehung.

    6. Die Duldung von Zahlungsverzug beseitigt dessen Folgen nicht und begründet auch keine Rechtspflicht für andere, zukünftige Verträge zu überziehen. Der Kunde ist nicht berechtigt, Wechsel oder Schecks zu sperren, auch dann nicht, wenn Ihm die Rechnung noch nicht vorliegt.

    7. Bestehen uns gegenüber mehrere Forderungen, sind wir berechtigt Zahlungen unseres Kunden in der Reihenfolge ihrer Fälligkeit zu verrechnen. Das Bestimmungsrecht des Schuldners gemäß § 366 Absatz 1 BGB wird insoweit ausgeschlossen.

  5. Lieferung, Lieferzeit, Teillieferung

    1. Die Auslieferung der Waren erfolgt, wenn nicht anders vereinbart, Frei Haus.

    2. Wurden keine Vereinbarungen getroffen, bestimmen wir Versandart und -weg. Möchte der Kunde seine Ware bei uns abholen lassen, bedarf es der vorherigen Absprache.

    3. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller für die Durchführung des Auftrages wesentlichen Fragen und nicht vor Erhalt aller für die Fertigung notwendigen Daten und Vorlagen. Verlangt der Kunde nach Auftragsannahme Änderungen, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, liegt es in unserem Ermessen den Liefertermin in einem angemessenen Rahmen zu verschieben.

    4. Wir sind zu Teilmengenlieferungen berechtigt, wenn vertraglich nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

    5. Werden Abrufaufträge mit Teilmengenlieferungen vereinbart, müssen die ausstehenden Mengen in den vereinbarten Wochenabständen abgerufen werden. Erfolgt kein Abruf von Seiten des Kunden, liefern wir die Ware wie zuvor besprochen ohne Vorankündigung an. Wurden keine Abruftermine vereinbart, muss der Kunde den Abruf so rechtzeitig vornehmen, dass eine ordnungsgemäße Herstellung und Lieferung möglich ist. Wird die Ware nicht oder nicht rechtzeitig abgerufen oder spezifiziert, so sind wir nach erfolgloser Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

    6. Verzögert sich die Lieferung der Ware durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, sind wir berechtigt beginnend einen Monat nach Anzeige der Lieferbereitschaft, die uns entstandenen Lagerkosten zu berechnen, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten; der Kunde kann nachweisen, dass uns infolge der Verzögerung kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

    7. Soll die Ware aufgrund schriftlicher Vereinbarungen zwischen uns und dem Kunden nach besonderen Bedingungen geprüft werden, erfolgt die Abnahme in unserem Werk. Sämtliche Abnahmekosten, soweit sie sich auf den Einsatz unserer Mitarbeiter, unseres Materials und unserer Vorrichtungen beziehen, werden von uns Reise- und Aufenthaltskosten des Abnahmebeauftragten vom Kunden getragen. Unterlässt der Kunde aus in seiner Sphäre liegenden Gründen bzw. aus seinem Verschulden die Abnahme, so gilt die Ware mit Verlassen unseres Werkes als bedingungsgemäß geliefert.

    8. Die Lieferfristen gelten nur annähernd. Lieferzeitabsprachen stellen grundsätzlich keine Fixtermin-Vereinbarung dar, es sei denn, sie werden ausdrücklich als solche schriftlich von uns bestätigt. Die Lieferung zu einer bestimmten Uhrzeit kann nicht gewährleistet werden.
  6. Mitwirkungspflicht des Kunden, Mehr- und Minderlieferungen

    1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden voraus. Insbesondere die Abklärung aller technischen Fragen und Zurverfügungstellung aller für die Durchführung des Auftrages erforderlichen Daten, technischen Angaben und sonstiger Details. Andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Es obliegt dem Kunden, uns mitzuteilen, welche Art von Daten übermittelt werden und in welchem Datenformat dies geschieht. Auch der Übertragungsweg muss uns vorvertraglich unmissverständlich mitgeteilt werden (z.B. per E-Mail etc.). Wir behalten uns vor, Datenformate und Übertragungswege abzulehnen, bei denen eine ordnungsgemäße Bearbeitung durch uns nicht gewährleistet werden kann.

    2. Wir sind zu Mehrlieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung seiner berechtigten Interessen für den Käufer zumutbar ist. Ein berechtigtes Interesse unsererseits besteht bei nach Vertragsabschluss auftretenden, nicht wider Treu und Glauben herbeigeführten Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung. Zu berücksichtigen sind insoweit produktionstechnische Zwänge. Als branchenüblich und somit zumutbar gilt, solange der Kunde keine besonderen Umstände des Einzelfalls vorweist, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, eine Mehrlieferung von bis zu 10%.

    3. Von in Absatz 6.2 abweichend gelten bei kleineren Auftragsgrößen Mehrlieferungen in folgendem Umfang als zumutbar: Bis 500 Stück 20% und bis 1.500 Stück 15%. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.

    4. Wir sind zu Mindermengenlieferungen berechtigt (insbesondere beim Vorliegen produktionstechnischer Zwänge), sofern dies für den Kunden zumutbar ist. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
  7. Annahme- und Lieferverzug, Haftungsbegrenzung

    1. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns bis dahin entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

    2. Sofern die Voraussetzungen des in Absatz 6.1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Produktes zu dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- bzw. Schuldnerverzug geraten ist.

    3. Geraten wir mit einer Leistung in Verzug, so hat der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Lieferung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzuges maximal nur bis zur Höhe des Vertragswertes.

    4. Lieferverzögerungen in unserem Geschäftsbetrieb oder im Betrieb unserer Zulieferer durch höhere Gewalt oder sonstiger Ereignisse, insbesondere Streiks, Aussperrungen, behördliche Eingriffe, Aufruhr, Kriegseinflüsse oder Terrorereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind, berechtigen uns, die Lieferung um eine angemessene Zeit zu verschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Wird uns oder unserem Lieferanten die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir ebenso wie der Zulieferant von der Liefer- und Leistungspflicht frei. In Fällen der Verzögerung oder der Unmöglichkeit der Leistung unterrichten wir den Kunden hierüber unverzüglich.
  8. Material/ Ausführung
    1. Ohne besondere Anweisungen von Seiten unseres Auftraggebers erfolgt die Durchführung des Vertrages mit branchenüblichem Material und nach bekannten Herstellungsverfahren.

    2. Bei der Verwendung des Liefergegenstandes als Verpackung für Lebensmittel, ist eine Geeignetheit des Materials durch den Auftraggeber ausdrücklich mit uns abzuklären. In der Folge können Mängelrügen in Bezug auf das Verhalten der Packmittel zum Füllgut und umgekehrt nicht erhoben werden, wenn der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf besondere Eigenschaften des Füllguts und/oder die Verwendung für Lebensmittel hinweist und uns die Gelegenheit gegeben hat, dazu Stellung zu nehmen.

    3. Hinweise und Stellungnahmen haben durch die Vertragsparteien insoweit schriftlich zu erfolgen.

    4. Kommen Recyclingrohstoffe im Rahmen der Vertragserfüllung durch uns zur Verarbeitung, werden diese durch uns sorgfältig ausgewählt. Jedoch können solche Recyclingrohstoffe dennoch von Charge zu Charge Schwankungen in Oberflächenbeschaffenheit, Farbe, Reinheit, Geruch und in physikalischen Werten aufweisen, die den Auftraggeber nicht zu einer Mängelrüge berechtigen.

    5. Wir verpflichten uns jedoch, unserem Auftraggeber etwaige Mängel- und/oder Schadensersatzansprüche wegen der Beschaffenheit der Recyclingrohstoffe gegenüber dem Lieferanten abzutreten.
  9. Eigentumsvorbehalt

    1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Kunden über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit uns erfüllt hat. Bei vertragswidrigen Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt die Ware zurückzunehmen.

    2. Der Kunde ist berechtigt, über die Vorbehaltsware zu verfügen und den Kaufpreis einzuziehen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages einschließlich Mehrwertsteuer unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Diese Berechtigung erlischt, wenn sich der Kunde uns gegenüber im Verzug befindet. Wir sind dann berechtigt, alle bereits gelieferten Druckerzeugnisse und sonstige Leistungen abzuholen, was uns schon jetzt von dem Kunden gestattet wird.

    3. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß §771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

    4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Leistung (Rechnungsbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum also für uns.

    5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenen Sicherheiten obliegt uns.
  10. Gewährleistungs-, Untersuchungs- und Rügepflicht

    1. Branchenübliche, geringfügige Abweichungen der Erzeugnisse vom Original oder Muster stellen keine Mängel dar. Das Gleiche gilt bei geringfügigen Abweichungen unserer Druckerzeugnisse von Farbvorlagen.

    2. Der Kunde ist verpflichtet, die vertragsgemäße Tauglichkeit der gelieferten Ware, Vor- und Zwischenerzeugnisse, Muster und Probedrucke sowie sonstige Produkte und Dienstleistungen von uns unverzüglich zu prüfen und auf Mängel zu untersuchen.

    3. Mängelrügen müssen unverzüglich und schriftlich, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung angezeigt, d.h. bei uns eingegangen sein. Für Mängel, die erst innerhalb der Gewährleistungsfrist auftreten, gilt die gleiche Form und Frist. Die Frist berechnet sich ab Auftreten des Mangels. Verletzt der Kunde seine Untersuchungs- und Rügepflicht, so stehen ihm keine Gewährleistungsansprüche zu.

    4. Für Mängel der Lieferung haften wir im Falle der ordnungsgemäßen Erfüllung der Untersuchungs- und Rügepflichten aus § 377 HGB durch den Kunden wie folgt: Soweit ein Mangel des Produktes oder der Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache/Leistung berechtigt (Nacherfüllung). Voraussetzung für unsere Mängelhaftung ist, dass es sich nicht um einen unerheblichen Mangel handelt. Sollte eine der beiden oder beide Arten der Nacherfüllung unmöglich oder unverhältnismäßig sein, sind wir berechtigt, sie zu verweigern. Wir können die Nacherfüllung auch verweigern, solange der Kunde seine Zahlungspflichten uns gegenüber nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung entspricht. Sollte die Nacherfüllung unmöglich sein oder fehlschlagen, steht dem Kunden das Wahlrecht zu, entweder den Kaufpreis entsprechend herabzusetzen oder vom Vertrag nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzutreten. Dies gilt insbesondere bei der schuldhaften Verzögerung oder Verweigerung der Nacherfüllung, ebenso wenn diese zum zweiten Male misslingt.
  11. Haftung, Schadensersatz, Verjährung

    1. Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Kunden gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Schadensersatzansprüche aus Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung und Ansprüche auf Aufwendungsersatz mit Ausnahme desjenigen nach § 439 Abs. 2 BGB) ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche aus Schäden außerhalb unserer Produkte und Leistungen sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften weiter nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungshilfen beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt Vorstehendes entsprechend. Der Haftungsausschluss gilt ebenso wenig bei Übernahme einer Garantie und bei Zusicherung einer Eigenschaft, falls gerade ein davon umfasster Mangel unserer Haftung auslöst. Ansprüche aus Hersteller- bzw. Lieferregress bleiben ebenso unberührt.

    2. Es wird keine Gewähr für Schäden aus nachfolgenden Gründen übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, Fehlerhafte Weiterverarbeitung durch den Kunden oder Dritte, Nichtbefolgung unserer Hinweise, eigenmächtige Änderungen an unseren Produkten, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, soweit sie nicht von uns zu vertreten sind.

    3. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Hersteller- bzw. Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB beträgt 5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

    4. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Rechte bezüglich der übrigen Teillieferungen hergeleitet werden.
  12. Verwahrung, Versicherung

    Vorlagen, Muster, Daten, Datenträger, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigfabrikate werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung und maximal für die Dauer von 12 Monaten nach Überlassung verwahrt. Nach Ablauf der 12 Monate gehen die vorbezeichneten Gegenstände in unser Eigentum über, ohne dass dem Kunden hieraus irgendwelche Ansprüche gegen uns zustehen. Wir haften nicht für den Verlust von Daten bei magnetischen oder optischen Datenträgern, die uns vom Kunden zur Verfügung gestellt werden. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie uns vom Kunden zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen oder Verlust haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, auf jeden Fall aber nur bis zur Höhe des Materialwertes. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen und uns schriftlich zu unterrichten.

  13. Eigentum- und Urheberrecht

    1. Die von uns zur Herstellung des Vertragserzeugnisses hergestellten Zwischenprodukte , insbesondere Vorlagen, Daten, Druckplatten, Konstruktionen, Stanzwerkzeuge, Klischees, Stempel etc., bleiben auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wurde, in unserem Eigentum, sofern nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen und schriftlich festgehalten ist. Sie werden nicht ausgeliefert.

    2. Grafische Leistungen, Entwürfe, Werkzeichnungen etc. bleiben ebenfalls unser Eigentum. Der Kunde erwirbt im Rahmen des erteilten Auftrages lediglich ein einmaliges Nutzungsrecht. Wiederholungs- und Mehrfachnutzungen sowie Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte durch den Kunden bedürfen der ausdrücklichen Genehmigung durch uns und werden gesondert berechnet. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Vereinbarungszweck nur der vom Kunden bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Übt der Kunde seine Nutzungsoption in Auftrag gegebener Entwürfe und Werkzeichnungen nicht aus und werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, berechnen wir ein Abschlagshonorar. Vorschläge und Weisungen des Kunden aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit an Entwürfen oder Werkzeichnungen begründen kein Mit-Urheberrecht, es sei denn, dass dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist. Die im Rahmen des Vertragsverhältnisses entstandenen Arbeiten (Entwürfe und Werkzeichnungen, sowie deren Anwendungen in Erzeugnissen) sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 Urhebergesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

    3. Der Kunde steht dafür ein, dass die von ihm zur Ausführung des Auftrages übermittelten Daten frei von Rechten Dritter sind bzw. diese die Einwilligung zur Auftragsdurchführung durch uns erteilt haben. Werden gleichwohl durch die Auftragsausführung Rechte Dritter verletzt, haftet hierfür ausschließlich der Kunde und stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei.
  14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

    1. Soweit sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist Erfüllungs- und Zahlungsort unser Geschäftssitz in Mühlhausen/Thüringen.

    2. Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz in Mühlhausen/Thüringen Gerichtsstand.

    3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des EU-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  15. Schlussbestimmungen
    1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur durch schriftliche Vereinbarung abgedungen werden.

    2. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen in Bezug auf unseren Vertrag unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.